Aufgaben
Die Aufgaben der Klassenkonferenz sind in § 4 der Konferenzordnung Baden-Württembergs festgelegt:
(1) Zu den Fragen von allgemeiner Bedeutung für die Erziehungs- und Unterrichtsarbeit der Klasse, über die gemäß § 45 Abs. 2 des Schulgesetzes die Klassenkonferenz berät und beschließt, gehören insbesondere
- 1.
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das Zusammenwirken der Lehrer der Klasse;
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Koordinierung der Hausaufgaben und Klassenarbeiten im Rahmen der Grundsätze der Gesamtlehrerkonferenz;
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gegenseitige Information über den Leistungsstand der Schüler;
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Zeugnis- und Versetzungsentscheidungen;
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Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen, soweit die Klassenkonferenz dafür zuständig ist;
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Zuweisung von Schülern zu differenziert angebotenen Unterrichtsveranstaltungen unbeschadet eines Entscheidungsrechts der Erziehungsberechtigten und der Schüler;
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Durchführung von Studienfahrten, Schullandheimaufenthalten, Schulausflügen, Wandertagen, Betriebsbesichtigungen u. ä. im Rahmen der Grundsätze der Gesamtlehrerkonferenz sowie sonstiger Veranstaltungen für die Klasse;
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Förderung der Schülermitverantwortung der Klasse;
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Zusammenarbeit mit den Erziehungsberechtigten und den für die Berufserziehung der Schüler Mitverantwortlichen im Rahmen der Klassenpflegschaft;
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sonstige Angelegenheiten, die der Klassenkonferenz auf Grund von Rechts- oder Verwaltungsvorschriften übertragen sind.