Aufgaben
Die Aufgaben der Fachkonferenz sind in § 5 der Konferenzordnung Baden-Württembergs festgelegt:
(1) Die Gesamtlehrerkonferenz legt fest, für welche Fächer und Fächergruppen jeweils die Fachkonferenzen zuständig sind.
(2) Zu den besonderen Angelegenheiten, die ein Fach oder eine Fächergruppe betreffen, über die gemäß § 45 Abs. 2 des Schulgesetzes die Fachkonferenz berät und beschließt, gehören insbesondere
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methodische und didaktische Fragen;
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Verwendung von neuen Lehr- und Lernmitteln;
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Beratung über die Verwirklichung der Lehr- und Bildungspläne, die Abstimmung der Stoffverteilungspläne sowie die Zusammenarbeit sich ergänzender Fächer;
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Vorschläge für die Einrichtung von Arbeitsgemeinschaften und sonstigen freiwilligen Unterrichtsveranstaltungen;
- 5.
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Vorschläge für die Fortbildung der Lehrer;
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Beratung des Schulleiters und der Gesamtlehrerkonferenz für die Anforderung und Verteilung der Haushaltsmittel sowie für die Ausstattung und Einrichtung der Schule, insbesondere für Sammlungen, Büchereien, Fach-, Übungs- und Werkräume;
- 7.
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fachspezifische Fragen der Notengebung;
- 8.
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sonstige Angelegenheiten, die der Fachkonferenz auf Grund von Rechts- oder Verwaltungsvorschriften übertragen sind.